[567] Behinderung wird manchmal die (tatsächliche oder rechtliche) Verhinderung eines Gerichts an der Ausübung des Richteramts genannt. Sie hat nach der[567] deutschen Zivilprozeßordnung (§ 36) zur Folge, daß das zunächst höhere Gericht auf Antrag ein andres Gericht für zuständig erklären darf (s. Zuständigkeit). Auch die Ausschließung eines einzelnen Richters von der Ausübung des Richteramtes wird manchmal als B. bezeichnet.