Beigeordneter

[571] Beigeordneter, Amtstitel des zweiten Bürgermeisters oder des zum Vertreter des Bürgermeisters berufenen zweiten Gemeindebeamten. Beigeordnete heißen auch bei Reichsbankhauptstellen die von deren Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählten oder, wo ein solcher nicht besteht, vom Reichskanzler ernannten Bankanteilseigner, die eine Kontrolle über den Geschäftsgang ausüben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 571.
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