[576]Beitrittsgebühr, die zwei Zehntel der Prozeßgebühr betragende Gebühr, um die sich die Prozeßgebühr des Rechtsanwalts infolge eines jeden nachträglichen Beitritts von Streitgenossen (s. d.) erhöht.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 576.