[688] Berichtigungsverfahren (Moniturverfahren), die Prozedur, die der Schwurgerichtshof einschlägt, wenn seiner Meinung nach der Wahrspruch der Geschwornen an formellen oder sachlichen Mängeln leidet. Sie besteht darin, daß die Geschwornen in das Beratungszimmer zurückgeschickt werden, um dem (im Gerichtsbeschluß genau anzugebenden) Mangel abzuhelfen. Gerechtfertigt wird ein solches Verfahren durch die Erwägung, daß der Wahrspruch einen Bestandteil des richterlichen Urteils bildet und man daher dem Gericht nicht zumuten kann, einen seiner Ansicht nach mangelhaften Wahrspruch seinem Urteil zu Grunde zu legen. Die einzelnen Gründe für das B. nennt der § 309 der Strasprozeßordnung. Im Fall eines formellen Mangels dürfen die Geschwornen eine sachliche Änderung am Wahrspruch nicht vornehmen. Im Fall eines sachlichen Mangels erscheint der frühere Spruch überhaupt als beseitigt und ist ein neuer Spruch abzugeben. In jedem Falle muß die Berichtigung so erfolgen, daß der frühere Spruch erkennbar bleibt, damit allenfalls in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden kann, ob das B. mit Recht eingeleitet wurde. Das B. ist wiederholt und so lange zulässig, als nicht auf Grund des Spruches das Urteil verkündet wurde. Vgl. Strafprozeßordnung, § 309312.