[750] Bescholtenheit, Verächtlichkeit, Anrüchigkeit, schlechter Leumund, ist im heutigen Recht ohne Bedeutung, mit Ausnahme bei der Braut, die nur dann für Schwächung im Falle der unverschuldeten Auflösung der Verlobung einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn sie unbescholten war (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1300).