[222] Bordvorschriften, die in der Reichsmilitärstrafgerichtsordnung für das Verhältnis »an Bord« gegebenen Vorschriften. Sie finden nach § 6 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung Anwendung: 1) auf die zum Dienst in außerheimischen Gewässern bestimmten Schiffe vom Reiseantritt an bis zur Rückkehr in die heimischen Gewässer (deutsche Küstengewässer), 2) auf alle Schiffe im Kriegszustand. Vgl. Militärstrafgerichtsbarkeit.[222]