Brautkinder

[362] Brautkinder, die von einer Braut ihrem Bräutigam gebornen Kinder; sie wurden früher hier und da mehr oder weniger ehelichen Kindern gleich oder ähnlich gestellt, stehen aber setzt den unehelichen Kindern (s.d.) rechtlich völlig gleich. B. werden bei nachfolgender Heirat der Eltern durch Legitimation (s.d.) zu ehelichen. Falls partikularrechtlich Brautkindern die Stellung von ehelichen eingeräumt war, bleiben diese Vorschriften nach Art. 208 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die vor dem 1. Jan. 1900 gebornen B. anwendbar.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 362.
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