[554] Buchzwang, die Vorschrift der Reichsgrundbuchordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß jedes Grundstück in dem Grundbuch (s.d.) eingetragen sein muß. Diesem B. unterliegen nach § 90 der Reichsgrundbuchordnung jedoch nicht die Grundstücke des Fiskus, des Landesherrn, einer Anzahl fürstlicher Familien, gewisser juristischer Personen sowie die öffentlichen Wege und Gewässer. Vgl. Buchungsfrei.