Cavĕat

[822] Cavĕat (lat., »er hüte sich«), Bezeichnung für eine gerichtliche Verwarnung; Klausel, die im Patentrecht einzelner Länder den Vorbehalt einer künftigen Verbesserung gestattet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 822.
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