Conventio in manum

[270] Conventio in manum (lat.), im ältern röm. Rechte der Akt der Verehelichung, durch den die Braut unter des Mannes Hausherrschaft gestellt wurde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 270.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: