Cretĭo

[343] Cretĭo (lat.), die vom römischen Rechte bis ins 3. Jahrh. geforderte formelle Antrittshandlung des Erben. Auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch soll niemand ohne seine Zustimmung Erbe werden, weshalb jedem das Recht der Ausschlagung der Erbschaft (s.d.) zusteht.[343]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 343-344.
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