Dienstgehalt

[891] Dienstgehalt, s. Besoldung. In Bayern wird bei den pragmatischen Staatsdienern zwischen D. und Standesgehalt unterschieden. Letzterer bildet den unentziehbaren Gehaltsbestandteil, ersterer fällt mit Aufhören der Dienstleistung weg. Doch erhalten die Richter jederzeit, die übrigen Beamten, wenn sie mit 70 Lebensjahren in den Ruhestand treten, den Gesamtgehalt als Pension.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 891.
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