[52] Dispositionsfonds, im Staatshaushalt eine Summe, deren Verwendung dem freien Ermessen des Staatsoberhauptes oder der Minister überlassen ist. Der D. unterscheidet sich vom geheimen Fonds dadurch, daß letzterer gar nicht, ersterer nur in seiner Gesamtsumme der Kontrolle durch die Oberrechnungskammer unterliegt.