[144] Dotālgrundstücke (Fundus dotalis) hießen im frühern Rechte die bei Gütertrennung von der Frau in die Ehe gebrachten Grundstücke, bez. Stücke sonstigen unbeweglichen Gutes; sie konnten vom Manne nur ganz ausnahmsweise veräußert werden. Vgl. auch Ehegüterrecht.