[218] Druckschrift, Der Begriff der D. ist von größter Tragweite, denn er bestimmt das Anwendungsgebiet der Preßgesetzgebung (s. Presse). Nach § 2 des deutschen Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 findet dieses Anwendung 1) auf alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse (D. im engern Sinne); 2) auf alle andern, durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen (D. im weitern Sinne). Durch ein besonderes Gesetz vom 12. März 1884 ist bestimmt, daß Stimmzettel, die im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind und nur die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten, nicht als D. im Sinne der Reichs- und Landesgesetze gelten. Eine praktisch wie rechtlich besonders wichtige Art der D. bilden die periodischen Druckschriften, d.h. nach § 7 des deutschen Preßgesetzes »Zeitungen und Zeitschriften, die in monatlichen oder kürzern, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen«.