Eidesdelikte

[435] Eidesdelikte, alle durch Verletzung der Eidesform begangenen strafbaren Handlungen. Sie zerfallen in zwei Gruppen von wesentlich verschiedener Ausdehnung und Bedeutung: 1) die Bekräftigung einer falschen Aussage, sogen. Meineid (s. d.); 2) der Bruch eines eidlich bekräftigten Versprechens, sogen. Eidesbruch (s. d.); beide sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Strafe bedroht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 435.
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