[435] Eidesdelikte, alle durch Verletzung der Eidesform begangenen strafbaren Handlungen. Sie zerfallen in zwei Gruppen von wesentlich verschiedener Ausdehnung und Bedeutung: 1) die Bekräftigung einer falschen Aussage, sogen. Meineid (s. d.); 2) der Bruch eines eidlich bekräftigten Versprechens, sogen. Eidesbruch (s. d.); beide sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Strafe bedroht.