[471] Einverleibung, die Verbindung eines bisher selbständigen Staates oder eines Gebietsteiles desselben mit einem andern Staat zu einem einheitlichen Ganzen; Veranlassung einer E. kann sein: Eroberung (s. d.), gewaltsame Beseitigung des bisherigen Inhabers der Staatsgewalt, freiwillige Verzichtleistung desselben oder freiwilliger Anschluß des bisherigen Staatswesens an das andre.