[835] Entfernung aus dem Heer oder der Marine, eine kriegsgerichtlich erkannte Ehrenstrafe, bedingt den Verlust der Dienststelle, aller Auszeichnungen, Orden etc. sowie aller durch den Militärdienst erworbenen Berechtigungen, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können. Der Wiedereintritt in das Heer oder die Marine kann nur auf dem Gnadenweg erfolgen. Auf E. muß erkannt werden bei Offizieren neben Zuchthausstrafe und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei Unteroffizieren und Gemeinen neben Zuchthausstrafe sowie neben Ehrverlust auf mehr als drei Jahre. Bei pensionierten Offizieren ist auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen.