Erbgraf

[890] Erbgraf, in standesherrlichen gräflichen Häusern und in denjenigen standesherrlichen fürstlichen Häusern, in denen nur das Familienhaupt den Fürstentitel führt, die Bezeichnung des zur Nachfolge in die Stamm- und Fideikommißgüter berufenen Nachkommen des dermaligen Familienhauptes.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 890.
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