[897] Erbschatz, im ehelichen Güterrecht des preußischen Landrechts eine Vermögenszuwendung an die Eheleute, die zum Besten der aus der Ehe erzeugten Kinder aufbewahrt werden soll, woran demnach der Ehemann nur Verwaltung und Nutznießung hat (Teil II, Tit. 1, § 276 ff.). Das Institut ist jedoch in Preußen nie praktisch geworden.