[75] Ersatzerbe (Heres substitutus) ist, wer für den Fall zum Erben eingesetzt ward, daß ein andrer nicht Erbe wird. Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu Ersatzerben eingesetzt sind; auf gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzte Erben schließen jedoch hinsichtlich dieses Erbteils im ersten Fall die übrigen aus. Als E. eingesetzt gilt im Zweifel auch, wer als Nacherbe (s.d.) eingesetzt, und immer derjenige, von dem es zweifelhaft sein muß, ob er als Nacherbe oder als E. eingesetzt sein sollte.