[227]Exrotulation (lat.), im frühern Rechte die Eröffnung zurückgekommener, behufs des Rechtsspruchs verschickt gewesener Akten durch den Richter. Sie geschah in einem besondern Termin, dem sogen. Exrotulationstermin.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 227.