Fallimentskommissar

[299] Fallimentskommissar, nach franz. Recht (und früher in Rheinpreußen, Rheinhessen und Bayern) der im Fall eines gerichtlich erklärten Konkurses (Falliments, s.d.) vom Handelsgericht aus der Zahl seiner Mitglieder ernannte Richter (juge-commissaire), der die Aufgabe hat, die Durchführung des Konkursverfahrens zu beaufsichtigen und zu beschleunigen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 299.
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