[302]Fallwild, das Wild, das nicht durch den Jagdbetrieb, sondern aus andern Ursachen den Tod gefunden hat; s. Verenden. F. unterliegt dem Jagdrecht desjenigen, auf dessen Jagdgebiet es gefunden wird.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 302.