Fingierter Täter

[577] Fingierter Täter (mittelbarer Täter und intellektueller Urheber), derjenige, der sich eines andern Menschen als bloßen Werkzeugs bedient, z. B. einem Strafunmündigen, Geisteskranken etc. ein Licht in die Hand gibt, damit er ein Haus anzünde. Ist der als Werkzeug dienende Mensch jedoch zurechnungsfähig, so ist er der Täter, derjenige jedoch, der ihn zur Tat veranlaßte, der Anstifter (s.d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 577.
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