[760] Forderungskauf, ein Kaufvertrag, dessen Objekt ein dem Verkäufer zustehendes Forderungsrecht gegen einen Dritten ist. Der Verkäufer einer Forderung haftet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 437, nur für den rechtlichen Bestand der Forderung. und wenn er die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners abnimmt, so ist diese Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 438, im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.