[814] Fragerecht, das Recht, bei der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts Fragen zu stellen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 139) hai der Vorsitzende durch Fragen auf eine solche Aufklärung, insbes. auf eine Erläuterung unklarer Anträge und eine Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben hinzuwirken, ferner auf Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Er muß jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen die Stellung von Fragen gestatten. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 239ff.) haben den Sachverständigen und Zeugen gegenüber auch die Geschwornen, Schöffen, Staatsanwalte, Privatkläger und Nebenkläger sowie der Angeklagte und sein Verteidiger ein F. Die Militärstrafgerichtsordnung hat dagegen in § 293 dem Verteidiger im militärischen Strafprozesse das Recht der unmittelbaren Fragestellung versagt. Derselbe muß seine Fragen vielmehr durch den die Verhandlung Führenden stellen lassen.