[75] Freipaß, im deutschen Zollwesen der Schein, der auf Antrag für nur vorübergehend ein- oder ausgeführte und in unverändertem Zustand wieder zurückgehende und durch Zoll nicht zu belastende Waren ausgestellt wird. Über solche Waren, die unter Zollkontrolle bleiben, werden eigne Register (Freiregister) für An- und Abschreibung geführt.