Freipaß

[75] Freipaß, im deutschen Zollwesen der Schein, der auf Antrag für nur vorübergehend ein- oder ausgeführte und in unverändertem Zustand wieder zurückgehende und durch Zoll nicht zu belastende Waren ausgestellt wird. Über solche Waren, die unter Zollkontrolle bleiben, werden eigne Register (Freiregister) für An- und Abschreibung geführt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 75.
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