[549] Genehmigung, die nachträgliche Zustimmung zu einer Handlung, hat bei Verträgen das Besondere, daß sie, soweit nicht andres bestimmt ist, auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt; jedoch werden damit Verfügungen nicht unwirksam, die vor der G. über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt sind (Bürgerliches Gesetzbuch, § 184). Vgl. auch Einwilligung.