[640] Gerichtshandelsbuch heißt das vor Einführung des Grundbuches bei Gericht geführte Buch über die von diesem konfirmierten Verträge, namentlich über den Eigentumserwerb an Grundstücken und über die Verpfändung von solchen. Zuweilen werden derartige Bücher auch Gerichtshandelsprotokolle genannt.