[645] Gerichtszeit ist die Zeit, in der die Gerichte tätig sind. Sie wird in Geschäftsjahren, die nicht immer mit den Kalenderjahren zusammenfallen und auch Gerichtsjahre genannt werden, eingeteilt. Soweit die Tätigkeit einzelner Gerichte nur in gewissen Zeitabschnitten stattfindet, wie die der Schöffengerichte und der Schwurgerichte, bestehen für sie besonders angeordnete Zeiten innerhalb des Geschäftsjahres: für die Schöffengerichte die ordentlichen und die außerordentlichen Sitzungstage (s. Gerichtstag), für die Schwurgerichte die ordentlichen und die außerordentlichen Sitzungsperioden. Diese Gerichtszeiten können der Gerichtstätigkeit teilweise wieder entzogen sein durch Gesetzesbestimmungen, nach denen die Vornahme von Prozeßhandlungen zu bestimmten Tageszeiten, oder an bestimmten Tagen, oder während bestimmter größerer Zeitabschnitte verboten ist. Als solche verbotene Zeiten kommen, abgesehen von der Nachtzeit, in Betracht die Sonn- und Feiertage sowie die Gerichtsferien (s.d.). Von »gebotenen Zeiten« spricht man, soweit es sich um Fristen (s.d.) und Termine (s.d.) handelt.
Meyers-1905: Frühe Gerichtszeit