[669] Gesamtausgebot ist im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 63 des Zwangsversteigerungsgesetzes) die Vorschrift, daß bei der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren auf Verlangen eines Beteiligten nicht nur die einzelnen Grundstücke einzeln ausgeboten werden (Einzelausgebot), sondern daß schließlich alle Grundstücke und, sofern einige von ihnen mit demselben Rechte belastet sind, auch diese Grundstücke zusammen ausgeboten werden. Jedoch darf der Zuschlag auf Grund des Gesamtausgebotes[669] nur erfolgen, wenn dasselbe höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelgebote.