[726]Gesetzgebung bezeichnet sowohl den Akt des Gesetzgebens als auch die Ergebnisse dieser Tätigkeit (s. Gesetz). Ein besonderes Geschick in der Abfassung und Gestaltung der Gesetze wird als Gesetzgebungskunst bezeichnet.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 726.