[738] Gesinnung ist der Inbegriff dessen, was von dem einzelnen für löblich und schändlich (sittliche G.), erlaubt oder unerlaubt (rechtliche G.) gehalten und, wenn er ein Charakter ist, im Wollen und Handeln eingehalten wird. Die G. kann richtig oder unrichtig, d. h. mit dem Sitten- oder Rechtsgesetz übereinstimmend (gute G.) oder nicht übereinstimmend (schlechte G.), sein; wer keine G. hat, heißt gesinnungslos; wer seine G. auch in seinem Handeln konsequent betätigt, heißt gesinnungstüchtig. Bei der sittlichen Beurteilung des Verhaltens eines Menschen muß immer, wie Kant zuerst scharf betonte, das Hauptgewicht auf die G., aus der es entspringt, nicht auf den Erfolg gelegt werden.[738]