[550] Gutsbezirk (selbständiger), in Preußen die Gesamtheit der Besitzungen einer Gutsherrschaft, für die der Gutsbesitzer zu den öffentlichen Pflichten und Leistungen verbunden ist, die der Gemeinde für ihren Gemeindebezirk obliegen, während anderseits auch dem Gutsvorsteher die entsprechenden obrigkeitlichen Befugnisse zukommen. Der Gutsvorsteher kann einen Stellvertreter einsetzen und muß dies tun, wenn er juristische Person oder Ausländer ist. Ähnliche Verhältnisse kommen auch im Königreich Sachsen vor. Über Testamentserrichtung vor dem Gutsvorsteher s. Dorftestament.