Herbergsrecht

[195] Herbergsrecht heißt das in verschiedenen Städten Deutschlands durch Herkommen begründete, vererbliche und veräußerliche dingliche Recht an einem räumlich ausgeschiedenen Teil (insbes. Stockwerk) eines Hauses, verbunden mit dem unausgeschiedenen Miteigentum an gewissen gemeinschaftlichen Bestandteilen des Gebäudes (Treppe, Dach etc.). Da das Bürgerliche Gesetzbuch keine Neubegründung von Stockwerkseigentum mehr kennt, hat das H. mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches seine Bedeutung verloren. Vgl. Kuntze, Die Kojengenossenschaft und das Geschoßeigentum (Leipz. 1888).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 195.
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