[205] Herdgeld (Schlüsselgeld) heißt im Altenburgischen ein nur auf Grund besonderer Vereinbarung zu leistender Geldbetrag, den der Käufer eines Hauses oder Gutes der Gattin oder den Töchtern des Verkäufers, gleichsam für die willige Abtretung ihres Herdes, bezahlt.