Hilfsauflage

[330] Hilfsauflage (Hilfspräzept, Befriedigungsgebot), war im frühern gemeinen deutschen Prozeß eine Auflage an den Schuldner, binnen bestimmter Frist (s. Paritionsfrist) dem Urteil nachzukommen. Die deutsche Zivilprozeßordnung hat die H. nicht beibehalten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 330.
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