[428] Hoffnungskauf (Emtio speï) bezeichnet den Kauf einer Sache, von der man hofft, daß sie entstehen werde, wie z. B. Kauf künftiger Ausbeute eines Bergwerkes oder künftiger Jagdbeute. Der Kaufpreis muß bezahlt werden, auch ' wenn die gehoffte Sache nicht zur Entstehung kommt, also z. B., wenn das fragliche Bergwerk keine Ausbeute liefert. Verschieden davon ist der sogen. Kauf einer gehofften Sache (emtio rei speratae) in der Weise, daß der Kauf dadurch bedingt sein soll, daß die Sache entsteht. Die aus dem Kaufvertrag entstehenden Rechte und Pflichten treten hier erst dann und auch nur dann in Geltung, wenn die Sache auch wirklich entstanden ist. Über H. (Promessengeschäft) im Börsenverkehr s. Heuergeschäft.