[778]Impetrant (lat.), derjenige, der in Prozeßsachen, namentlich in eiligen und Arrestsachen, auf einseitiges Vorbringen eine Verfügung erwirkt; Impetrat dagegen der, gegen den diese erwirkt wird.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 778.