[393]Königsurkunden hießen im alten deutschen Recht die vom König oder seinen Beamten ausgestellten Urkunden. Sie galten als unwiderlegliches Beweismaterial, ihre Anzweifelung wurde mit dem Tode bestraft.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 393.