[266]Kollektivklausel nennt man die Bestimmung, daß bei der Gesamt- oder Kollektivprokura (s. Prokura) jeder Prokurist seinen Namen unterschreiben muß, falls die Prokurazeichnung gültig sein soll.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 266.