Kollusion

[271] Kollusion (lat., »das Zusammenspielen«), im allgemeinen jede auf rechtswidrige Täuschung Dritter gerichtete Verabredung, im Strafprozeß insbes. eine Verabredung des Angeschuldigten mit Zeugen oder Mitschuldigen, durch welche die Erforschung der Wahrheit gehindert werden soll. In der deutschen Praxis pflegte man wegen zu besorgender Kollusionen Untersuchungshaft (Kollusionshaft) eintreten zu lassen, was dem englischen und französischen Strafprozeß[271] fremd, von der deutschen Strafprozeßordnung (§ 112) aber beibehalten worden ist. Diese gestattet die Untersuchungshaft, wenn gegen den Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorhanden sind und er entweder der Flucht verdächtig ist, oder Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der Tat vernichten, oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen. Vgl. auch § 75 und 80 der österreichischen Strafprozeßordnung. Kollusorisch, auf K. abzielend oder beruhend.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 271-272.
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