[331] Kommorĭenten (lat., »die zusammen Sterbenden«), Bezeichnung für mehrere gleichzeitig verstorbene Personen. Nicht selten ist es im Rechtsleben von Wichtigkeit, zu wissen, wer von zwei Verstorbenen zuerst mit Tod abgegangen ist. Während früher angenommen wurde, daß unmündige Kinder vor ihren Eltern, mündige dagegen nach ihnen gestorben sind, falls sie in gemeinsamer Gefahr, z. B. bei einem Schiffbruch, einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung etc., umgekommen waren, hat das Bürgerliche Gesetzbuch in § 20 für einen derartigen Fall bestimmt, daß anzunehmen ist, sämtliche in einer gemeinsamen Gefahr Umgekommenen seien gleichzeitig verstorben.