[404] Konkursordnung wird im Deutschen Reich (wie in Österreich) das Gesetz genannt, in dem das Konkursverfahren (s. Konkurs) geregelt wird. Im Deutschen Reich ist eine solche einheitliche Regelung durch die K. vom 10. Febr. 1877 erfolgt, die zu den sogen. Reichsjustizgesetzen (s. d.) gehört. Der erste Entwurf zu diesem Gesetz wurde als Gemeinschuldordnung bezeichnet. Das Gesetz vom 17. Mai 1898 (die sogen. Novelle) hat die K. in verschiedenen Richtungen abgeändert; sie wurde aber bei dieser Gelegenheit nicht von Grund aus umgestaltet. Zunächst wurden solche Änderungen vorgenommen, die wegen der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und der damit zusammenhängenden Gesetze geboten waren. Außerdem wurden einzelnen, im Rechtsleben hervorgetretenen Mißständen abgeholfen. Immerhin wurden 7 Paragraphen gestrichen, 50 Paragraphen geändert und 37 neu beigefügt. Der Reichskanzler wurde ermächtigt, den neuen Gesetzestext in fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen und hat dies auch im Reichsgesetzblatt vom Jahr 1898 (S. 612658) getan. Kommentare zur K. s. oben (S. 403).