[439] Kontermandieren (franz., kontramandieren), einen Gegenbefehl erlassen, d. h. einen gegebenen Befehl durch einen andern aufheben. Eine Kontermandierung (contremandat) im Rechtsverkehr entzieht dem Beauftragten die Befugnis, den erhaltenen Auftrag auszuführen, soweit er bei Eintreffen der Kontermandierung noch nicht ausgeführt worden war.