Kraftloserklärung

[554] Kraftloserklärung (Ungültigkeitserklärung, Amortisation) von Urkunden erfolgt im Aufgebotsverfahren (s. d.) durch das Ausschlußurteil. Dieses Urteil hat nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 1018) die Wirkung, daß derjenige, der das Urteil erwirkte, dem durch die (angeblich verlorne oder vernichtete) Urkunde Verpflichteten gegenüber die Rechte aus der Urkunde geltend machen darf. Vgl. Adelmann, Die K. abhanden gekommener Urkunden (Münch. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 554.
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