[564] Kramer (Krämer), Kleinhändler, Detaillist, im Gegensatz zum Großhändler, Grossisten, der in frühern Zeiten allein auf das Prädikat »Kaufmann« Anspruch machen konnte. Der K. galt als Minderkaufmann. Früher waren die K. zu einer Innung vereinigt, in die man in ähnlicher Weise wie bei Zünften nur nach Erfüllung bestimmter Bedingungen (Absolvierung einer gewissen Lehr- und Gehilfenzeit) eintreten konnte. Die Kramerinnung oder -Gilde hatte bestimmte Satzungen, das Kramerrecht. Nur wer ihr angehörte, durfte mit den den Kramern vorbehaltenen Waren Handel treiben (vgl. Gilde).