Kriegsgerichtsräte

[668] Kriegsgerichtsräte, im Deutschen Reich die Militärrichter ersten Dienstgrades, regelmäßig dem Divisionskommando oder den Kommandanturen oder Gouvernements zugeteilt, außer im Feld (s. d.) und an Bord in ihren Dienststellungen im Verhinderungsfalle nur durch zum Richteramt Befähigte (z. B. Reserveoffiziere) zu ersetzen. S. Militärstrafgerichtsbarkeit und Militärjustizbeamte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 668.
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