Leseholz

[441] Leseholz (Raff- und Leseholz), das nicht für Rechnung des Waldeigentümers geworbene, sondern von Holzsammlern ausgelesene, zusammengeraffte Holz. Nach preußischem Landrecht gehörte dazu nur der Abfall an trocknen Ästen und der in den Schlägen zurückgelassene Abraum. Gewohnheitsrechtlich werden indessen häufig auch dürre Äste, trockne schwache, mit der Hand abzubrechende Stämmchen, Astbruchholz etc. gerechnet. Das L. gehört zu den forstlichen Nebennutzungen und ist häufig Gegenstand von Berechtigungen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 441.
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